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Allgemeine Teilnahmebedingungen (AGB)

1. Anmeldung/ Vertragsangebot/ Anerkennung der Teilnahmebedingungen
(1)     Die Anmeldung hat auf dem für die jeweilige Ausstellung vorgesehenen
Anmeldevordruck zu erfolgen. Dieser ist ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben an die H & K Messe GmbH & Co. KG, vertreten durch die H & K Messe Verwaltungs- GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Claus Hähnel, Friedrichstraße 39, 70174 Stuttgart (Veranstalter) einzusenden.

(2)     Die Anmeldung ist ein Vertragsangebot an den Veranstalter. An dieses Angebot bleibt der Aussteller bis zur Entscheidung des Veranstalters über die Zulassung gebunden.

(3)    Mit der Einsendung der Anmeldung werden die Allgemeinen Teilnahmebedingungen verbindlich vom Aussteller anerkannt.

2. Zulassung/ Standflächenzuteilung/ Vertragsannahme
(1)    Der Veranstalter entscheidet über die Annahme der Anmeldung und die Zulassung des Ausstellers. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung/ Annahme der Anmeldung besteht nicht.

(2) Die Standflächenzuteilung erfolgt durch den Veranstalter. Die Entscheidung richtet sich u. a. nach organisatorischen und veranstaltungsbezogenen Gesichtspunkten. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines bestimmten Standes besteht nicht.

(3) Die Zulassung erfolgt durch schriftliche Teilnahmebestätigung des Veranstalters unter Angabe des bereitgestellten Standes. Die schriftliche Teilnahmebestätigung ist die Annahme des Vertragsangebotes des Ausstellers. Hierdurch kommt der Teilnahmevertrag zwischen Aussteller und Veranstalter rechtsverbindlich zustande.

(4) Weicht der Inhalt der Teilnahmebestätigung (z.B. Standfläche, Belegungsplan) vom Inhalt der Anmeldung des Ausstellers ab, so kommt der Vertrag nach dem Inhalt der Teilnahmebestätigung zustande. Dies gilt nicht, wenn der Aussteller dem schriftlich innerhalb von zwei Wochen widerspricht.



3. Rücktritt
(1)     Leistet der Aussteller nach dem Vertrag fällige Zahlungen nicht, so kann der Veranstalter von dem Vertrag zurücktreten, wenn er dem Aussteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB ist die Fristsetzung entbehrlich. Der Veranstalter ist ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn der Aussteller eine vertragliche Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Veranstalters verletzt und dem Veranstalter ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann.

(2) Bei allen oben genannten Fällen eines Rücktritts des Veranstalters ist er neben dem Rücktritt auch berechtigt, vom Aussteller alle vereinbarten Zahlungen als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Die Möglichkeit den Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt. Der Aussteller kann eine Herabsetzung des pauschalen Schadensersatzes verlangen, wenn er nachweist, dass dem Veranstalter ein geringerer Schaden als der pauschal geltend gemachte Schaden entstanden ist.

(3) Nach der Zulassung des Ausstellers zur Messeveranstaltung und Zustandekommen des Vertrags ist ein Rücktritt oder eine Teilrücktritt (Standflächenreduzierung) durch den Aussteller generell nicht mehr möglich, es sei denn, ein Grund für den Rücktritt ist auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Veranstalters zurückzuführen. Gleiches gilt für etwaige zusätzlich vereinbarte Leistungen.

(4) Sagt der Aussteller seine Teilnahme an der Messe ab, ist der Veranstalter berechtigt, über die an den Aussteller vermietete Fläche anderweitig zu verfügen. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Aussteller ein Rücktrittsrecht zusteht.

(5)    Ein Aussteller, der seine Teilnahme an der Messe absagt, ohne dass ihm ein Rücktrittsrecht zusteht, hat alle vereinbarten Zahlungen an den Veranstalter zu leisten, wenn die Ausstellungsfläche zur Veranstaltung leer steht. Dies gilt auch, wenn der Veranstalter die Fläche anderweitig verwertet hat. Im Falle einer Weitervermietung an andere „dritte“ Aussteller muss der Aussteller 50 Prozent (in Worten: fünfzig) der vereinbarten Zahlung an den Veranstalter als Aufwandspauschale leisten.

4.    Höhere Gewalt und Absage aus vom Veranstalter nicht zu vertretenden Gründen
(1) Ist der Veranstalter durch höhere Gewalt oder wegen anderer von ihm nicht zu vertretender Gründe genötigt, einen Messebereich zeitweise oder für längere Zeit zu räumen oder die Messe zu verschieben oder zu verkürzen, so begründet dies keine Rücktritts- oder Kündigungsrechte und insbesondere auch keine Schadensersatzansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter.

(2) Muss der Veranstalter auf Grund höherer Gewalt oder wegen anderer von ihm nicht zu vertretender Gründe eine noch nicht begonnene Veranstaltung absagen, so hat er die Aussteller unverzüglich hiervon zu unterrichten. Der Anspruch auf Standmiete entfällt. Der Veranstalter kann jedoch vom Aussteller bei ihm in Auftrag gegebene Arbeiten in Höhe der entstandenen Aufwendungen in Rechnung stellen, soweit das Ergebnis der Arbeiten für den Aussteller noch von Interesse ist.

(3) Sollte der Veranstalter in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Termin durchzuführen, so hat er den Aussteller hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die Aussteller sind berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung die Teilnahme zu dem veränderten Termin abzusagen. In diesem Falle haben sie Anspruch auf Rückerstattung bzw. Erlass der Standmiete.

(4)     Muss der Veranstalter auf Grund Eintritts höherer Gewalt eine begonnene Veranstaltung verkürzen oder absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Standmiete.

5. Haftung des Veranstalters Freistellung, Verjährung, Aufrechnung
(1)    Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Ausstellers (nachfolgend: Schadensersatzansprüche) sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter zwingend gesetzlich haftet, insbesondere bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(2)     Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; diese Haftungsbegrenzung gilt nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

6. Haftung des Ausstellers, Verpflichtung des Ausstellers zum Versicherungsschutz
(1) Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Ausstellungsgegenstände und –einrichtungen schuldhaft verursacht werden. Der Aussteller haftet insbesondere auch für alle Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden.

(2) Der Aussteller haftet insbesondere auch für alle Schäden, die aus der Inbetriebnahme von technischen Einrichtungen, welche der Aussteller eingebracht hat, entstehen, soweit die Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Veranstalters oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Aussteller hat sich vor der Aufstellung von Maschinen, Apparaten und sonstigen Aufbauten über die zulässige Belastung, insbesondere Punktbelastung, der Hallenböden beim Veranstalter bzw. der Messegesellschaft zu erkundigen und die mitgeteilten Maximalbelastungen zu beachten.

(3) Der Aussteller ist verpflichtet, eine die genannten Risiken abdeckende Versicherung bei einem in der Europäischen Union zugelassenen Versicherer abzuschließen und alle hierfür fälligen Zahlungen rechtzeitig zu entrichten.

7. Verantwortung für die Verletzung von Schutzrechten, Haftungsfreistellung
(1)     Der Aussteller ist allein verantwortlich für die rechtliche, insbesondere auch wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der in einem Ausstellerverzeichnis, einem Messekatalog und einer angelegten Internetdatenbank auf sein Betreiben hin veröffentlichten Daten, Bildern etc. und Anzeigen sowie dafür, dass diese kein gewerbliches Schutzrecht (z. B. Markenrecht, Urheberrecht, etc.) eines Dritten verletzen.

(2) Sollte ein Dritter Ansprüche gegen den Veranstalter wegen der rechtlichen bzw. wettbewerbsrechtlichen oder aus einem Verstoß gegen gewerbliche Schutzrechte begründeten Unzulässigkeit einer Anzeige oder sonstiger veröffentlichter Daten geltend machen, so stellt der Aussteller den Veranstalter von sämtlichen geltend gemachten Ansprüchen einschließlich sämtlicher Kosten notwendiger Rechtsverteidigung frei.

8. Ausschluß von Ansprüchen des Ausstellers
(1) Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis und alle damit zusammenhängenden Ansprüche sind innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Messe beim Veranstalter schriftlich geltend zu machen.  Andernfalls ist die Geltendmachung entsprechender Ansprüche ausgeschlossen.

(2)     Dies gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.


9. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Aussteller gegenüber dem Veranstalter nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Veranstalter anerkannt sind.

10. Hausrecht, Zuwiderhandlungen

(1)     Der Aussteller unterwirft sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Messegelände dem Hausrecht des Veranstalters.

(2)     Verstöße gegen die Allgemein Teilnahmebedingungen oder gegen die Anordnungen im Rahmen des Hausrechts berechtigen den Veranstalter, wenn die Zuwiderhandlungen nach Aufforderung nicht eingestellt werden, zur sofortigen entschädigungslosen Schließung des Standes zu Lasten des Ausstellers und ohne Haftung für Schäden.

Datenschutz

Sofern innerhalb des Internetangebotes die Möglichkeit zur Eingabe persönlicher oder geschäftlicher Daten (Emailadressen, Namen, Anschriften) besteht, so erfolgt die Preisgabe dieser Daten seitens des Nutzers auf ausdrücklich freiwilliger Basis. Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten wird unerlaubt nicht erfolgen. Wenn die H & K Messe GmbH & Co. KG im gesetzlich gestatteten Umfang und Rahmen Ihrer Einwilligung personenbezogene Daten an Dritte, z. B. zur Auftragsdatenverarbeitung oder zur Erbringung technischer Leistungen wie beispielsweise bestellter Standleistungen weitergibt, sind diese an das Bundesdatenschutzgesetz und andere gesetzliche Vorschriften gebunden.
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Auskunft/Löschung/Widerruf

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Teilnahmenbedingungen Gewinnspiel vivanti, Verlosung eines Gourmet-Pakets

Jede Person, die sich bis 18.12.12 unter dem Weblink: http://hundkmesse.profairs.de/hundkmesse/gutschein/vivanti_de.cfm mit einem Gutschein-Code für die Fachmesse vivanti registriert, nimmt automatisch an der Verlosung eines hochwertigen Gourmet-Paketes teil. Teilnahmeberechtigt sind voll geschäftsfähige Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Zur Teilnahme am Gewinnspiel ist unbedingt erforderlich, dass sämtliche Personenangaben der Wahrheit entsprechen. Andernfalls kann ein Ausschluss erfolgen. Zudem ist die Angabe einer Handy-Nr erforderlich, da der Gewinner per SMS benachrichtigt wird. Der Teilnehmer ist für die Richtigkeit seiner Angaben selbst verantwortlich. Ein Besuch der vivanti ist für die Teilnahme nicht erforderlich. Mitarbeiter der H&K Messe GmbH & Co. KG sowie deren Partner und jeweils deren Angehörige sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Ausgeschlossen werden auch Personen, die sich unerlaubter Hilfsmittel bedienen oder sich anderweitig durch Manipulation Vorteile verschaffen. Gegebenenfalls können in diesen Fällen auch nachträglich Gewinne aberkannt und zurückgefordert werden. Ausgeschlossen wird auch, wer unwahre Personenangaben macht. Ist die Übermittlung des Gewinnes nicht oder nur unter unzumutbaren Umständen möglich, so erhält der Gewinner keinen gleichwertigen Ersatz und sein Anspruch erlischt vollständig. Eine Barauszahlung der Gewinne oder eines etwaigen Gewinnersatzes ist in keinem Falle möglich. Der Anspruch auf den Gewinn oder Gewinnersatz kann nicht an andere Personen abgetreten werden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Mit dem Ausfüllen des Anmelde-Formulars willigt der Teilnehmer automatisch ein, dass die H&K Messe GmbH & Co. KG und seine Partner die Teilnehmer für weitere Informationen schriftlich, per E-Mail, telefonisch und per SMS kontaktieren dürfen. Dieser Einwilligung kann jederzeit widersprochen werden.


Grüner geht´s nicht:

Mit der Bahn ab 99€ mit 100% Ökostrom zur vivanti.

Alle Details zum Angebot der Deutschen Bahn finden sie hier.

Termin für die Wintersaison 2013

13.-15. Juli 2013,
Messe Düsseldorf

Warnhinweis

Bitte reagieren Sie nicht auf Angebote der Unternehmen Expo Guide, Fair Guide und Construct Data Verlag.

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